VG Braunschweig, 09.10.2012, 6 A 194/11

Bundesland: Niedersachsen
Fach: Recht, Finanzmanagement und Steuern
Prüfung: Hausarbeit
Themen: Täuschung, unerlaubte Zusammenarbeit
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • Gespräche zwischen Studenten über die Fragestellung einer Hausarbeit sind regelmäßig noch keine unerlaubte Zusammenarbeit. Diese liegt erst dann vor, wenn wesentliche Teile der Hausarbeit nicht vom Bearbeiter selbst stammen.
  • Eine unerlaubte Zusammenarbeit ist eine Täuschung, da der Student mit der Abgabe zumindest schlüssig erklärt, die Arbeit selbst und eigenständig angefertigt zu haben. An den meisten Universitäten muss ohnehin eine dementsprechende ausdrückliche Erklärung unterzeichnet werden.
  • Eine Täuschung ist gegeben, wenn
    • objektiv eine Regel verletzt wurde, die von den Prüflingen zu beachten ist,
    • die Prüflinge subjektiv die tatsächlichen Umständen kannten, aus denen sich die Regelverletzung ergibt, und
    • die Regelverletzung mit dem Vorsatz begangen wurde, sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen
  • Die Prüfungsbehörde trägt die Beweislast für eine Täuschung, sie muss also alle drei Kriterien gegenüber dem Gericht nachweisen können.
  • Hierfür reicht jedoch grundsätzlich ein Anscheinsbeweis: Drängt sich auf Grund feststehender Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss auf, dass getäuscht wurde, geht die Beweislast auf den Prüfling über.
  • Der Anscheinsbeweis ist erbracht, wenn Arbeiten eine Vielzahl von Übereinstimmungen in den für die Bewertung maßgeblichen Teilen aufweisen. Hierfür kann auf die Gliederung, die allgemeine Herangehensweise an die Aufgabenstellung und die Schwerpunktsetzung abgestellt werden. Eine erhebliche Zahl von wörtlichen oder zumindest inhaltlichen Übereinstimmungen sowie von atypischen Fehlern spricht jedenfalls für eine Zusammenarbeit.
  • Dann muss der Prüfling nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und ggf. beweisen, dass trotz des „bösen Scheins“ doch keine Täuschung vorliegt. Für den Grundsatz „in dubio pro reo“ ist insoweit kein Platz.
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