Bundesland: | Baden-Württemberg |
Fach: | Feinwerkmechanik |
Prüfung: | Meisterprüfung, praktische Prüfung |
Themen: | stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder, Mitwirkung an der Bewertungsentscheidung |
Klageerfolg: | erfolgreich, Neudurchführung des Prüfungsteils |
Kurzfassung:
- Stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in der Regel nur zur Vertretung verhinderter ordentlicher Mitglieder berufen.
- Eine große Anzahl an Prüflingen rechtfertigt noch nicht die willkürliche Ersetzung von Prüfungsausschussmitgliedern durch ihre Stellvertreter. Vielmehr sind in diesem Fall mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.
- Wird eine praktische Leistung von einzelnen Prüfern vorab begutachtet, müssen diese auch an der endgültigen Bewertung teilnehmen. Ein bloßes Verlesen der Berichte ist nicht ausreichend.