Finanzgericht München, 01.04.2009, 4 K 424/07

Bundesland: Bayern
Fach: Steuerberatung
Prüfung: mündliche Prüfung
Themen: Lösungsskizzen in der mündlichen Prüfung, Prüferbefangenheit
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • Lösungsskizzen, die ein Prüfling während einer mündlichen Prüfung gefertigt hat, lassen keine Rückschlüsse auf Einzelheiten seiner mündlichen Antworten, auf die es einzig ankommt, zu. Ihre Vernichtung durch das Prüfungsamt ist daher kein Verfahrensfehler.
  • Negative Äußerungen bzgl. des Kenntnisstands aller Prüflinge (hier: „Die können ja gar nichts, ist ja lächerlich“) sind jedenfalls dann nicht schädlich, wenn nicht dargelegt ist, dass sich diese nachteilig auf die Konzentration des Prüflings ausgewirkt haben.
  • Die Durchführung des Prüfungsgesprächs obliegt allein den Prüfern. Dass stets der gleiche Prüfling zuerst gefragt wird, stellt keinen Mangel dar.
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