VGH Baden-Württemberg, 04.08.2009, 9 S 3330/08

Bundesland: Baden-Württemberg
Fach: Rechtswissenschaft (Jura)
Prüfung: Zweites Staatsexamen, Auswahlverfahren für den Staatsdienst
Themen: Nachteilsausgleich wegen Behinderung, Bewerberauswahl
Klageerfolg: erfolgreich,
Klageerfolg: teilweise erfolgreich,
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • Nachteile durch Behinderungen sind bei der Prüfungsanfertigung angemessen auszugleichen. Erachtet der Prüfling die getroffenen Maßnahmen nicht für ausreichend, muss er unmittelbar hiergegen vorgehen und kann nicht später behaupten, sein Ergebnis sei deswegen nicht aussagekräftig.
  • Der Staat ist bei Bewerberauswahl nicht gehindert, bestimmte Leistungsanforderungen (hier: zwei überdurchschnittliche Staatsexamen für den Richterdienst) zu verlangen. Dies kann sich aus eigens verabschiedeten Richtlinien oder aus der Verwaltungspraxis ergeben.
  • Die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein.
  • Wird jedoch regelmäßig (hier: zu 23 %) von dieser Praxis abgewichen, dürfen weitere Bewerber, die die Anforderungen nicht erfüllen, nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben.
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