VG Düsseldorf, 31.03.2015, 2 K 289/14

Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Fach: Polizeivollzugsdienst
Prüfung: Seminararbeit
Themen: Plagiat, besonders schwere Täuschung
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • Ein Vollplagiat (hier: über zwei Drittel der gesamten Arbeit) stellt regelmäßig einen besonders schweren Täuschungsversuch dar, der den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung und damit ein endgültiges Nichtbestehen rechtfertigt.
  • Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass das plagiierte Werk im Literaturverzeichnis genannt wird.
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