VG Bayreuth, 19.03.2012, B 3 K 10.1093

Bundesland: Bayern
Fach: Rechtswissenschaft (Jura)
Prüfung: Zwischenprüfung
Themen: Anfechtbarkeit von Einzelprüfungen, Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • Es ist nicht zu beanstanden, dass die Frist für die Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfung trotz Exmatrikulation weiterläuft.
  • Die Bewertungen von Teilleistungen einer Prüfung sind keine Verwaltungsakte und daher nicht selbstständig anfechtbar. Erst, wenn die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt wird, kann dieses Nichtbestehen angefochten werden. Hierzu werden die Bewertungen der Teilleistungen auf Rechtmäßigkeit überprüft.
  • Wird ein formloses, in der Prüfungsordnung nicht vorgesehenes Nachprüfungsverfahren durchgeführt, bei dem der Korrektor seine Bewertung noch einmal kritisch betrachtet (Remonstration), so muss dessen Entscheidung nicht durch Verwaltungsakt oder sonstigen förmlichen Bescheid erfolgen. Auch eine solche Note ist daher nicht anfechtbar.
  • Wer Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit geltend machen will, muss dies unverzüglich nach Feststellen seiner Prüfungsunfähigkeit tun. Ein Abwarten der Benotung ist keinesfalls zulässig.
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