Bundesland: | Bayern |
Fach: | Lehramt berufliche Schulen |
Prüfung: | Zweites Staatsexamen, Hausarbeit |
Themen: | unsachliche Äußerungen des Prüfers |
Klageerfolg: | teilweise erfolgreich, Neubewertung durch andere Erstprüferin angeordnet |
Kurzfassung:
- Bei unsachlichen Äußerungen/Bemerkungen von Prüfern kann eine Befangenheit vorliegen, die die Auswechslung des Prüfers nach sich zieht.
- Lediglich „harte“ oder „drastische“ Anmerkungen sind dagegen nicht geeignet, das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Prüfers zu gefährden.
- Anmerkungen, die keine Verbesserung einer unzureichenden Leistung, sondern lediglich eine Missfallenäußerungen („Hammer!“) zum Ziel haben, sind unsachlich.
- Die mangelnde Sachlichkeit kann sich zudem auch aus anderen Umständen (hier: Verwendung von Leuchtstift für besonders kritische Anmerkungen) ergeben.
- Unsachliche Äußerungen können auch nicht durch rein sachbezogene Erläuterungen im Rahmen des Überdenkuungs- oder Gerichtsverfahrens aufgewogen werden.