Bundesland: | Nordrhein-Westfalen |
Fach: | Rechtswissenschaft (Jura) |
Prüfung: | zweites Staatsexamen |
Themen: | nicht lösbare Aufgabe, Zeitpunkt einer Wiederholungsprüfung |
Klageerfolg: | teilweise erfolgreich, |
Kurzfassung:
- Eine pauschale Kritik an den Prüferbewertungen ist nicht ausreichend, um eine Neubewertung herbeizuführen. Den Prüfling trifft eine Mitwirkungspflicht dahingehend, spezifische Fehler zu rügen.
- Ist eine Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zu lösen (hier: zulässiger Gesetzestext berücksichtigt eine Gesetzesänderung nicht, auf die es ankäme), liegt darin ein Verfahrensfehler, der auch durch Nachkorrektur nicht behoben werden kann. Er bewirkt damit ein Recht auf Neuanfertigung der Klausur.
- Der Zeitpunkt einer Wiederholungsprüfung ist, wenn keine ausdrückliche Regelung besteht, so zu wählen, dass einerseits der Prüfungsablauf nicht verzögert wird, andererseits aber dem Prüfling ausreichend Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf einen bestimmten Termin besteht nicht.
- Die Frage, ob ein Fehler so gewichtig ist, dass er entscheidenden Einfluss auf das Bestehen einer Klausur hat, unterliegt dem Ermessen der Prüfer und ist gerichtlich nicht nachprüfbar.