Bundesland: | Sachsen |
Fach: | Rechtswissenschaft (Jura) |
Prüfung: | Erstes Staatsexamen |
Themen: | Verfassungsmäßigkeit von Sanktionsnormen, Prüferbeeinflussung |
Klageerfolg: | erfolgreich, |
Klageerfolg: | teilweise erfolgreich, |
Klageerfolg: | erfolglos |
Kurzfassung:
- Vorschriften, die unabhängig von fachlichen Gesichtspunkten eine sanktionierende Bewertung als nicht bestanden anordnen, sind grundsätzlich verfassungsgemäß. Sie wahren die Chancengleichheit der „ehrlichen“ Prüfungsteilnehmer, damit diese nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu den „unehrlichen“ stehen.
- Ein bloßer telephonischer Hinweis an den Prüfer, aufgrund seiner Bewertung habe der Kandidat endgültig nicht bestanden, stellt aber keine unlautere Beeinflussung dar. Ein Prüfer weiß grundsätzlich um die Bedeutung seiner Entscheidung und lässt sich von derartigen Mitteilungen nicht beeinflussen.
- Anders ist es nur, wenn dies zu einer „Begegnungsintensität“ führt, die die persönliche Distanz zwischen Prüfer und Prüfling gefährdet. Dies ist bei einzelnen Telephonaten aber noch nicht der Fall.