Bundesland: | Sachsen |
Fach: | Rechtswissenschaft (Jura) |
Prüfung: | Erstes Staatsexamen, mündliche Prüfung |
Themen: | Prüferauswahl, Behandlung von Rügen im Überdenkungsverfahren, Bewertungsspielraum |
Klageerfolg: | teilweise erfolgreich, Neuverbescheidung |
Kurzfassung:
- Existiert eine Bestimmung, nach der Prüfer aus bestimmten Berufsfelder kommen sollen (hier: ein Prüfer aus dem Bereich der universitären Lehre), so hat das Prüfungsamt dem im Regelfall nachzukommen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Erfüllung nur unter erheblichen Schwierigkeiten, die auch nicht durch entsprechende Planung verhindert werden können, möglich ist.
- Äußern sich Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht zu den vorgebrachten konkreten Rügen, lässt dies ihre Befangenheit befürchten. In diesem Falle in eine erneute Korrektur durch andere Prüfer angezeigt.
- Der Bewertungsspielraum des Prüfers ist überschritten und die Korrektur rechtswidrig, wenn er fachlich übliche Lösungstechniken (hier: Ausführung zur Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag erst dort, wo diese Abgrenzung relevant war) als falsch wertet.