Bundesland: | Hamburg |
Fach: | Abitur |
Prüfung: | Geschichte, mündliche Prüfung |
Themen: | Unklare Aufgabenstellung, Hinweispflicht bei drohender Themaverfehlung, Berücksichtigung von Vornoten |
Klageerfolg: | erfolglos |
Kurzfassung:
- Ist eine Aufgabe nicht klar gestellt, liegt darin kein Bewertungs-, sondern ein Verfahrensfehler. Klageziel kann damit nur die Wiederholung der Prüfung mit einer anderen Aufgabe, nicht die Neubewertung sein.
- Eine Aufgabe ist dann klar gestellt, wenn ein hinreichend vorbereiteter Prüfling aus ihr erkennen kann, welche Leistung von ihm gefordert ist.
- Bei einer offen gestellten Aufgabe sind grundsätzlich alle vertretbaren und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründeten Lösungen als richtig zu werten.
- Gibt der Prüfling bei einer Hausarbeit zunächst – wie verlangt – eine Gliederung oder ein Konzept seiner Arbeit ab, ergibt sich daraus keine Hinweispflicht der Prüfer auf eine mögliche Themaverfehlung.
- Vorangegangene bessere Leistungen des Prüflings begründen grundsätzlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die schlechte Examensbewertung nur wegen sachfremder Erwägungen zustande gekommen ist.