VG Hamburg, 06.09.2016, 1 K 334/16

Bundesland: Hamburg
Fach: Abitur
Prüfung: Geschichte, mündliche Prüfung
Themen: Unklare Aufgabenstellung, Hinweispflicht bei drohender Themaverfehlung, Berücksichtigung von Vornoten
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • Ist eine Aufgabe nicht klar gestellt, liegt darin kein Bewertungs-, sondern ein Verfahrensfehler. Klageziel kann damit nur die Wiederholung der Prüfung mit einer anderen Aufgabe, nicht die Neubewertung sein.
  • Eine Aufgabe ist dann klar gestellt, wenn ein hinreichend vorbereiteter Prüfling aus ihr erkennen kann, welche Leistung von ihm gefordert ist.
  • Bei einer offen gestellten Aufgabe sind grundsätzlich alle vertretbaren und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründeten Lösungen als richtig zu werten.
  • Gibt der Prüfling bei einer Hausarbeit zunächst – wie verlangt – eine Gliederung oder ein Konzept seiner Arbeit ab, ergibt sich daraus keine Hinweispflicht der Prüfer auf eine mögliche Themaverfehlung.
  • Vorangegangene bessere Leistungen des Prüflings begründen grundsätzlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die schlechte Examensbewertung nur wegen sachfremder Erwägungen zustande gekommen ist.
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