VG Berlin, 18.01.2012, 3 K 280.10

Bundesland: berlin
Fach: Abitur
Prüfung:
Themen: Rechtsschutzbedürfnis, Bewertung mündlicher Unterrichtsleistungen
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • Auch nach Bestehen einer Wiederholungsprüfung kann das Nichtbestehen im ersten Versuch noch angefochten werden. Die Tatsache, dass eine Prüfung erst im zweiten Versuch bestanden wurde, kann nämlich für das berufliche Fortkommen negativ sein.
  • Die Bewertung mündlicher Leistungen eines Schülers während des Kurshalbjahrs obliegen der Lehrkraft. Eigene Aufzeichnungen und die eigene Bewertung der Leistungen sind demgegenüber nicht relevant.
  • Die Festsetzung einer mündlichen Halbjahresnote bedarf grundsätzlich der Begründung. Dem ist aber jedenfalls dann genügt, wenn die Unterrichtsbeiträge für jede Stunde festgehalten werden.
  • Im Übrigen ist nicht lediglich die Zahl der Beiträge zu berücksichtigen ist, sondern auch deren Gehalt, der Kontext, in dem die Beiträge erfolgten, und die Frage, ob die Beiträge selbstständig oder erst auf Nachfrage und/oder mit Einhilfen zustande kamen. Sie unterliegen einem besonderen Bewertungsspielraum der Lehrkraft.
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