VG Regensburg, 25.01.2012, RN 1 K 11.00773

Bundesland: Bayern
Fach: Lehramt berufliche Schulen
Prüfung: Zweites Staatsexamen, Hausarbeit
Themen: unsachliche Äußerungen des Prüfers
Klageerfolg: teilweise erfolgreich, Neubewertung durch andere Erstprüferin angeordnet

Kurzfassung:

  • Bei unsachlichen Äußerungen/Bemerkungen von Prüfern kann eine Befangenheit vorliegen, die die Auswechslung des Prüfers nach sich zieht.
  • Lediglich „harte“ oder „drastische“ Anmerkungen sind dagegen nicht geeignet, das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Prüfers zu gefährden.
  • Anmerkungen, die keine Verbesserung einer unzureichenden Leistung, sondern lediglich eine Missfallenäußerungen („Hammer!“) zum Ziel haben, sind unsachlich.
  • Die mangelnde Sachlichkeit kann sich zudem auch aus anderen Umständen (hier: Verwendung von Leuchtstift für besonders kritische Anmerkungen) ergeben.
  • Unsachliche Äußerungen können auch nicht durch rein sachbezogene Erläuterungen im Rahmen des Überdenkuungs- oder Gerichtsverfahrens aufgewogen werden.
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