VG München, 09.12.2014, M 4 K 13.495

Bundesland: Bayern
Fach: Rechtswissenschaft (Jura)
Prüfung: Erstes Staatsexamen
Themen: Bewertungsspielraum
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • „Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels“.
  • Daher ist es keine erfolgversprechende Anfechtung, wenn der Prüfling vorbringt, bestimmte gut bearbeitete Passagen müssten stärker, andere dagegen schwächer gewichtet werden. Eine Fehlgewichtung ist erst dann gegeben, wenn der Prüferspielraum willkürlich überschritten wird.
  • In juristischen Prüfungen ist das bloße Nennen von Schlagworten regelmäßig nicht ausreichend, wenn diese weder erläutert noch näher ausgeführt werden.
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