BVerfG, 13.11.1979, BvR 1022/78

Bundesland: Hamburg
Fach: Rechtswissenschaft (Jura)
Prüfung: Erstes Staatsexamen, mündliche Prüfung
Themen: Nichtbeteiligung an der Prüfung durch beharrliches Schweigen
Klageerfolg: erfolgreich, Prüfung bestanden

Kurzfassung:

  • Beteiligt sich ein Prüfling an der mündlichen Prüfung überhaupt nicht, darf dies nicht ohne vorherigen Hinweis als Unterbrechen der Prüfung gewertet werden, die das Nichtbestehen zur Folge hat.
  • Beantwortet der Kandidat keine der gestellten Fragen, so stellt dies grundsätzlich „nur“ eine ungenügende Leistung (Note 6, in der juristischen Bewertungsskala null Punkte) dar, was entsprechend in die Gesamtnote einfließt.
  • Ist die Prüfung aufgrund guter vorheriger Leistungen trotzdem insgesamt bestanden, bleibt es dabei.
  • Auch ein Rückschluss darauf, dass der Prüfling die vorherigen Leistungen nur durch Betrug erreicht hat, ist ohne konkrete Anhaltspunkt nicht zulässig.
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