Bundesland: | Hamburg |
Fach: | Rechtswissenschaft (Jura) |
Prüfung: | Erstes Staatsexamen, mündliche Prüfung |
Themen: | Nichtbeteiligung an der Prüfung durch beharrliches Schweigen |
Klageerfolg: | erfolgreich, Prüfung bestanden |
Kurzfassung:
- Beteiligt sich ein Prüfling an der mündlichen Prüfung überhaupt nicht, darf dies nicht ohne vorherigen Hinweis als Unterbrechen der Prüfung gewertet werden, die das Nichtbestehen zur Folge hat.
- Beantwortet der Kandidat keine der gestellten Fragen, so stellt dies grundsätzlich „nur“ eine ungenügende Leistung (Note 6, in der juristischen Bewertungsskala null Punkte) dar, was entsprechend in die Gesamtnote einfließt.
- Ist die Prüfung aufgrund guter vorheriger Leistungen trotzdem insgesamt bestanden, bleibt es dabei.
- Auch ein Rückschluss darauf, dass der Prüfling die vorherigen Leistungen nur durch Betrug erreicht hat, ist ohne konkrete Anhaltspunkt nicht zulässig.