Bundesland: | Sachsen |
Fach: | Rechtswissenschaft (Jura) |
Prüfung: | Erstes Staatsexamen, schriftliche Prüfung |
Themen: | Prüferbeeinflussung |
Klageerfolg: | erfolglos |
Kurzfassung:
- Eine Kontaktaufnahme mit dem Prüfer, um mit diesem das Vorgehen für das Nachprüfungsverfahren und die persönliche Situation des Prüflings zu besprechen, stellt ein unlauteres Vorgehen dar.
- Ein Beeinflussungsversuch ist in jedem Fall zu bejahen: Hält sich der Prüfer aufgrund des Kontakts für befangen, muss ein anderer Prüfer die Nachprüfung die vornehmen, der Prüfling erhält damit eine zusätzliche Chance auf eine positivere Bewertung. Hält sich der Prüfer nicht für begangen, so besteht die Gefahr, dass er unbewusst doch wohlwollender eingestellt ist.
- Dies führt nach den verschiedenen Prüfungsordnungen (hier: § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsJAPO, bspw. auch § 11 Abs. 5 BayJAPO) dazu, dass die Arbeit mit null Punkten zu bewerten ist.
Ein Gedanke zu „OVG Sachsen, 02.06.2010, 2 A 128/10“
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