VG Kassel, 31.07.2013, 3 K 1407/11.KS

Bundesland: Hessen
Fach: Physik auf Lehramt Realschule
Prüfung: Erstes Staatsexamen
Themen: sprachliche Mängel
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • Sprachliche Mängel in einer (auch naturwissenschaftlichen) Prüfungsarbeit dürfen bei der Bewertung berücksichtigt werden.
  • Prüfungsordnungen dürfen vorsehen, dass eine Arbeit bei erheblichen sprachlichen Mängeln stets als nicht bestanden zu bewerten ist. Dies gilt auch bei fachlich überdurchschnittlichen Leistungen (hier: Notenstufe „gut“).
  • Von einer derartigen Regelungen können auch Kandidaten mit nicht-deutscher Muttersprache keine Ausnahme beanspruchen.
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