VGH München, 19.03.2004, 7 BV 03.1953

Bundesland: Bayern
Fach: Rechtswissenschaft (Jura)
Prüfung: Zweites Staatsexamen, schriftliche Prüfung
Themen: gesetzliche Grundlage, Prüfungsumfang, Begründung
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • Die Leistungsanforderungen und die Bewertungsmaßstäbe einer Prüfung bedürfen einer gesetzlichen Festlegung (im Falle des juristischen Studiums: §§ 5 bis 5d des Deutschen Richtergesetzes). Die konkrete Ausbildungs- und Prüfungsordnung darf jedoch als Verordnung erlassen werden.
  • Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens sind nur die Einzelarbeiten, die der Prüfling selbst beanstandet.
  • In juristischen Arbeiten stellt es einen schweren Fehler dar, wenn offensichtlich aufgeworfene Fragen nicht zumindest im Hilfsgutachten bearbeitet werden.
  • Prüfer können eine unzureichende Begründung Ihrer Bewertung durch eine nachträgliche Stellungnahme und auch durch eine Aussage in der mündlichen Verhandlung noch nachholen.
Click to rate this post!
[Total: 78 Average: 5]