VG Frankfurt/M., 14.01.2009, 12 K 2561/07.F

Bundesland: Hessen
Fach: Rechtswissenschaft (Jura)
Prüfung: Erstes Staatsexamen, Hausarbeit
Themen: Bewertungsspielraum
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • „Beide Korrektoren haben in nachvollziehbarer Weise die positiven und negativen Aspekte der Lösungen der Klägerin abgewogen und sind zu einer von den Gründen ihrer Schlussbeurteilung getragenen und der jeweiligen Stellungnahmen im Überdenkensverfahren entsprechenden Festsetzung der Gesamtnote gelangt. Welche Teile der Lösungen der Hausarbeit in welchem Umfang bei den Bewertungen berücksichtigt werden, ist eine Frage der Gewichtung, die grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum der Prüfer unterliegt. Dass die Korrektoren vorliegend zu berücksichtigende Aspekte der Bearbeitung nicht in ihre Gesamtbeurteilung hätten einfließen lassen, ist nicht ersichtlich. Es unterliegt dem klassischen Beurteilungsspielraum der Prüfer, bestimmte Erwartungen an den Begründungsaufwand einer juristischen Prüfungsleistung zu haben und gegebenenfalls eine eingehendere Begründung für wünschenswert zu halten, damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass ein Prüfling die Prüfungslösung besser hätte umsetzen können, ohne dass die Lösung als falsch oder unvertretbar gewertet wird.“
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