Bundesland: | Bayern |
Fach: | Rechtswissenschaft (Jura) |
Prüfung: | Zweites Staatsexamen, schriftliche Prüfung |
Themen: | gesetzliche Grundlage, Prüfungsumfang, Begründung |
Klageerfolg: | erfolglos |
Kurzfassung:
- Die Leistungsanforderungen und die Bewertungsmaßstäbe einer Prüfung bedürfen einer gesetzlichen Festlegung (im Falle des juristischen Studiums: §§ 5 bis 5d des Deutschen Richtergesetzes). Die konkrete Ausbildungs- und Prüfungsordnung darf jedoch als Verordnung erlassen werden.
- Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens sind nur die Einzelarbeiten, die der Prüfling selbst beanstandet.
- In juristischen Arbeiten stellt es einen schweren Fehler dar, wenn offensichtlich aufgeworfene Fragen nicht zumindest im Hilfsgutachten bearbeitet werden.
- Prüfer können eine unzureichende Begründung Ihrer Bewertung durch eine nachträgliche Stellungnahme und auch durch eine Aussage in der mündlichen Verhandlung noch nachholen.