Bundesland: | Berlin |
Fach: | Lehramt Psychologie |
Prüfung: | erstes Staatsexamen, schriftliche Prüfung |
Themen: | Täuschungsversuch, Beweislast, auswendiges Niederschreiben |
Klageerfolg: | erfolgreich, aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt |
Kurzfassung:
- Das Niederschreiben auswendig gelernter fremder Texte in einer Klausur stellt kein Plagiat dar.
- In Aufsichtsarbeiten ist – im Gegensatz zu Hausarbeiten – keine Quellenangabe notwendig.
- Soweit die Wiedergabe der fremden Texte die Eigenständigkeit der Bearbeitung in Frage stellt, ist dies bei lediglich bei der Bewertung der Lösung zu berücksichtigen.
- Geht das Prüfungsamt davon aus, dass der Prüfling die Texte nicht auswendig gelernt, sondern aus einem unerlaubten Hilfsmittel abegschrieben hat, ist es dafür beweispflichtig.