VG Berlin, 17.06.2013, 12 L 678.13

Bundesland: Berlin
Fach: Lehramt Psychologie
Prüfung: erstes Staatsexamen, schriftliche Prüfung
Themen: Täuschungsversuch, Beweislast, auswendiges Niederschreiben
Klageerfolg: erfolgreich, aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt

Kurzfassung:

  • Das Niederschreiben auswendig gelernter fremder Texte in einer Klausur stellt kein Plagiat dar.
  • In Aufsichtsarbeiten ist – im Gegensatz zu Hausarbeiten – keine Quellenangabe notwendig.
  • Soweit die Wiedergabe der fremden Texte die Eigenständigkeit der Bearbeitung in Frage stellt, ist dies bei lediglich bei der Bewertung der Lösung zu berücksichtigen.
  • Geht das Prüfungsamt davon aus, dass der Prüfling die Texte nicht auswendig gelernt, sondern aus einem unerlaubten Hilfsmittel abegschrieben hat, ist es dafür beweispflichtig.
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