BVerwG, 20. September 1984, BVerwG 7 C 57.83

Bundesland: Hamburg
Fach: Rechtswissenschaft (Jura)
Prüfung: Erstes Staatsexamen, Hausarbeit
Themen: unsachliche Äußerungen des Prüfers; falscher Bewertungsmaßstab; falsche Sachverhaltsannahme
Klageerfolg: erfolgreich, Neufestsetzung der Prüfungsnote

Kurzfassung:

  • Eine Bewertung, die einen falschen Sachverhalt zugrunde legt (hier: Insolvenz eines Unternehmens lag bereits vor und wurde nicht nur befürchtet), ist fehlerhaft zustande gekommen und damit rechtswidrig.
  • Die Bewertung ist daher auch bei einem an sich „kleinen Fehler“ aufzuheben, wenn nicht ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann, dass jede Auswirkung auf die Prüfungsnote ausgeschlossen ist. Dies Beweislast hierfür liegt beim Prüfungsamt.
  • Eine Bewertung, die einen falschen Bewertungsmaßstab zugrunde legt (hier: Bemängelung nichtjuristischer Autoren in Fußnoten, obwohl die Prüfungsordnung auch „gesellschaftliche und politische Bezüge“ fordert), ist fehlerhaft zustande gekommen und damit rechtswidrig.
  • Wird das Sachlichkeitsgebot durch unzulässige oder gar beleidigende Randbemerkungen verletzt, liegt eine Verletzung der Bewertungsgrundsätze nahe.
  • Die Tatsache, dass ein Zweitkorrektor diese Randbemerkungen seinerseits kritisiert, führt nicht dazu, dass diese unbeachtlich werden, wenn der Zweitkorrektor lediglich eine eigene Bewertung festsetzt und dann aus beiden Punktzahlen eine Durchschnittsnote gebildet wird.
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