Bundesland: | Berlin |
Fach: | Lehramt (Elektrotechnik, Sozialkunde) |
Prüfung: | Zweites Staatsexamen |
Themen: | Mängelrüge bei mündlichen Prüfungen, Darlegungslast für Befangenheit |
Klageerfolg: | erfolglos |
Kurzfassung:
- Mängel im Prüfungsverfahren (hier: Prüfer sollen die Schüler während der Lehrprobe irritiert haben) müssen unverzüglich gerügt werden, nicht erst im Rahmen der Prüfungsanfechtung. Die Rüge ist bei einer mündlichen Prüfung noch unverzüglich, wenn Sie unmittelbar im Anschluss daran erfolgt.
- Das Protokoll über eine mündliche Prüfung muss nur deren wesentlichen Ablauf enthalten. Ein Wortprotokoll ist nicht notwendig.
- Beeinträchtigungen der Unvoreingenommenheit der Prüfer muss der Prüfling belegen.