Bundesland: | Bayern |
Fach: | Fachabitur |
Prüfung: | schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung |
Themen: | einstweiliger Rechtsschutz, Vorbereitungszeit, Begründungspflicht bei naturwissenschaftlichen Fächern, Beweislast für Befangenheit |
Klageerfolg: | erfolglos |
Kurzfassung:
- Bei einer Abiturprüfung ist eine einstweilige Anordnung möglich, wenn ansonsten der Verlust der Fachkenntnisse droht oder der Berufseinstieg bis zum rechtskräftigen Abschluss der Klage verzögert würde.
- Ist der Prüfer bei einer schriftlichen Prüfung befangen, muss die Prüfung nicht wiederholt werden, vielmehr reicht die Neubewertung durch einen nichtbefangenen Prüfer.
- Wer sich einer freiwillig Zusatzprüfung stellt, muss hinnehmen, dass er insoweit eine kürzere Vorbereitungszeit hat.
- Auch in naturwissenschaftlichen Fächern muss die Bewertung begründet werden. Dabei reicht es normalerweise, wenn sachliche Fehler und deren Auswirkung auf die vergebenen Bewertungseinheiten angegeben werden.
- Macht der Prüfling die Befangenheit des Prüfers in der mündlichen Prüfung geltend (hier: eine „entnervte“ Tonlage bei der Rüge einer mehrfach wiederholten falschen Antwort), ist er dafür beweispflichtig.