VG Augsburg, 26.04.2016, Au 3 E 16.370

Bundesland: Bayern
Fach: Fachabitur
Prüfung: schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung
Themen: einstweiliger Rechtsschutz, Vorbereitungszeit, Begründungspflicht bei naturwissenschaftlichen Fächern, Beweislast für Befangenheit
Klageerfolg: erfolglos

Kurzfassung:

  • Bei einer Abiturprüfung ist eine einstweilige Anordnung möglich, wenn ansonsten der Verlust der Fachkenntnisse droht oder der Berufseinstieg bis zum rechtskräftigen Abschluss der Klage verzögert würde.
  • Ist der Prüfer bei einer schriftlichen Prüfung befangen, muss die Prüfung nicht wiederholt werden, vielmehr reicht die Neubewertung durch einen nichtbefangenen Prüfer.
  • Wer sich einer freiwillig Zusatzprüfung stellt, muss hinnehmen, dass er insoweit eine kürzere Vorbereitungszeit hat.
  • Auch in naturwissenschaftlichen Fächern muss die Bewertung begründet werden. Dabei reicht es normalerweise, wenn sachliche Fehler und deren Auswirkung auf die vergebenen Bewertungseinheiten angegeben werden.
  • Macht der Prüfling die Befangenheit des Prüfers in der mündlichen Prüfung geltend (hier: eine „entnervte“ Tonlage bei der Rüge einer mehrfach wiederholten falschen Antwort), ist er dafür beweispflichtig.
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