Bundesland: | Nordrhein-Westfalen |
Fach: | Laufbahnprüfung (Polizei) |
Prüfung: | Körperliche Leistungsfähigkeit |
Themen: | Verfassungsmäßigkeit, Bedeutung einer Teilprüfung |
Klageerfolg: | erfolgreich, |
Kurzfassung:
- Prüfungen, die man bestehen muss, um später einen bestimmten Beruf ausüben zu dürfen (Berufszugangsprüfungen), sind am Grundrecht der Berufsfreiheit zu messen.
- Eine einzelne Fehlleistung darf nur dann zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung führen, wenn schon diese allein die Annahme rechtfertigt, dass die Eignung für den gewählten Beruf fehlt.
- Hat der Prüfling bereits mehr als die Hälfte von insgesamt 29 Einzelprüfungen erfolgreich bestanden, so müssen ihm beim Nichtbestehen einer einzelnen Teilprüfung in der Regel mindestens zwei Wiederholungsprüfungen möglich sein.